Die Elternvertretung
Wenn Ihr Kind in eine Tageseinrichtung aufgenommen worden ist, können Sie dort für den Elternbeirat kandidieren. Dieser vertritt die Interessen der Eltern gegenüber den Fachkräften und dem Träger. Auf dieser Seite lesen Sie, welche Aufgaben die Elternvertretung hat.
Der Elternbeirat
In den Kita-Gesetzen und -verordnungen der Bundesländer wird im Detail geregelt, wie die Elternvertretung gewählt wird und welche Rechte ihr zukommen. Dementsprechend gibt es von Land zu Land große Unterschiede. Diese zeigen sich schon in der Bezeichnung der Elternvertretung, die z.B. "Elternrat", "Elternausschuss" oder "Kindergartenbeirat" heißen kann. Hier sind nur Eltern Mitglieder, die aber zu ihren Sitzungen die Kita-Leitung (und den Träger) einladen können. Hingegen verweisen Begriffe wie "Kindertagesstätten-Ausschuss", "Rat der Einrichtung" oder "Kuratorium" darauf, dass hier neben den Eltern auch die Fachkräfte und der Träger vertreten sind. Die "Kräfteverhältnisse" werden im Landesrecht festgelegt. Da die Gremien aber nicht darauf angelegt sind, Mehrheitsbeschlüsse herbeizuführen, spielen die Zahlenverhältnisse keine entscheidende Rolle. Vielmehr soll möglichst ein Einvernehmen der Mitglieder angestrebt werden.
Die Elternvertreter/innen werden in der Regel zu Beginn des Kita-Jahres nach landesspezifischen Vorgaben gewählt. Der Elternrat ist Ansprechpartner für alle Eltern der Einrichtung, aber auch für das Personal und den Träger der Kindertageseinrichtung. Er nimmt Wünsche, Anregungen und Vorschläge der Eltern entgegen, prüft sie und bringt sie gegenüber Kita-Leitung und Träger ein. So wird die Elternvertretung zum "Sprachrohr" der gesamten Elternschaft.
Der Elternbeirat tritt mehrmals im Verlauf des Jahres zusammen. Die Mitspracherechte sind von Land zu Land unterschiedlich und umfassen beispielsweise:
- das Recht auf Information über alle die Einrichtung betreffenden Angelegenheiten durch Kita-Leitung und Träger
- die bauliche, einrichtungsmäßige und sächliche Ausgestaltung der Kindertagesstätte
- organisatorische und finanzielle Angelegenheiten (z.B. die Höhe der Elternbeiträge)
- der Umfang der Personalausstattung, die Einstellung und Kündigung von Fachkräften
- die Öffnungs- und Schließzeiten
- Kriterien für die Aufnahme von Kindern
- die Grundsätze der pädagogischen Konzeption
- die Jahresplanung
- zusätzliche pädagogische Angebote wie z.B. Sprach-, Musik- oder Schwimmkurse unter Mitwirkung externer Fachleute
- die Elternarbeit der Kindertageseinrichtung
- usw.
Der Elternvertretung werden keine echten Entscheidungskompetenzen zugesprochen, da diese als unvereinbar mit der pädagogischen Eigenverantwortung der Fachkräfte und dem Entscheidungsrecht der Träger gelten. So hat der Elternbeirat nur ein Informations-, Anhörungs- und Beratungsrecht. Er kann aber auch auf diesem Wege einen großen Einfluss ausüben, insbesondere wenn ein vertrauensvolles und kooperatives Verhältnis zwischen ihm, der Kita-Leitung und dem Träger besteht.
Der Elternrat kann eigene Informationsabende, Gesprächskreise für Eltern, einem Elternstammtisch, ein Elterncafé oder ähnliche Veranstaltungen organisieren und die Eltern zum Engagement für ihre Kita "animieren". Ferner kann er die Zusammenarbeit mit der Schule, der dortigen Elternvertretung und dem Jugendamt fördern.
Elternbeiräte geben den Fachkräften Feedback hinsichtlich der Bedürfnisse und Zufriedenheit der Eltern und stellen sich schützend vor sie, falls einzelne Eltern unerfüllbare Wünsche oder unberechtigte Kritik äußern. So sind sie auch Bündnispartner und Wegbegleiter der Pädagog/innen. Schließlich können Elternräte einen Förderverein gründen und damit der Kindertageseinrichtung eine neue Finanzierungsquelle erschließen.
Die Elternvertreter/innen können sich zu Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Landeselternräten zusammenschließen oder müssen dies laut Landesrecht. So können sie auch auf der örtlichen Ebene (z.B. gegenüber dem Jugendamt) oder auf der Landesebene (z.B. gegenüber dem zuständigen Ministerium) Einfluss ausüben.