Was Kindertagesbetreuung kostet
Auf dieser Seite werden Sie informiert, mit welchen Ausgaben Sie rechnen müssen, wenn Sie Ihr Kind in einer Tageseinrichtung oder in einer Tagespflegestelle betreuen lassen wollen. Ferner erfahren Sie, was es für Steuererleichterungen gibt und was bei der Anstellung einer "Kinderfrau" zu beachten ist. Sollte Ihr Familieneinkommen niedrig sein, könnte für Sie auch die wirtschaftliche Jugendhilfe in Frage kommen.
Kosten für einen Platz in einer Kindertageseinrichtung
Der Elternbeitrag für einen Kita-Platz fällt je nach Bundesland, Kommune bzw. Träger unterschiedlich hoch aus. Deshalb gibt es keine landes- oder gar bundesweiten Übersichten; die Höhe des Elternbeitrags muss also vor Ort – am besten bei den jeweiligen Kitas – erfragt werden.
Zumeist sind die Beiträge abhängig vom Einkommen der Eltern. Oft sind die Kosten niedriger, wenn Geschwister in derselben Kindertageseinrichtung betreut werden. Aufgrund des größeres Betreuungsbedarfs sind die Elternbeiträge für unter dreijährige Kinder in der Regel sehr viel höher als für ältere Kinder. Selbstverständlich wirkt sich auch die Betreuungsdauer auf den Elternbeitrag aus.
Der Elternbeitrag deckt die Kosten ab, die nicht vom Bundesland, von der Gemeinde oder vom Träger der Kindertageseinrichtung übernommen werden.
Beitragsfreiheit
In den letzten Jahren haben mehrere Bundesländer - aber auch einzelne Kommunen - die gesamte Betreuungszeit in einer Kita oder bestimmte Zeitabschnitte (z.B. das letzte Betreuungsjahr vor Eintritt in die Schule) beitragsfrei gestellt.
Kosten für eine "Tagesmutter" bzw. "Kinderfrau"
Wird die Tagespflegeperson vom Jugendamt vermittelt bzw. als geeignet erklärt, gewährt dieses eine laufende Geldleistung an die Tagespflegeperson – und zwar unabhängig davon, ob das Kind in der eigenen Wohnung, im Haushalt seiner Eltern oder in anderen geeigneten Räumen betreut wird. Die Eltern müssen somit wie bei Kindertageseinrichtungen nur einen Kostenbeitrag entrichten.
Die laufende Geldleistung umfasst laut § 23 Abs. 2 SGB VIII "1. die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, 2. einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung..., 3. die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und 4. die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung".
Wenn die Eltern sich selbst eine Tagespflegeperson auf dem "freien Markt" suchen, müssen sie zumeist mehr zahlen. Auf die Höhe des Betrages wirkt sich auch aus, welche Leistungen in dieser Vergütung enthalten sind (z.B. Verpflegung des Kindes).
Wird eine Tagespflegeperson ("Kinderfrau") in der Wohnung der Familie mehr als nur geringfügig beschäftigt, müssen die Eltern als ihre Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis melden, und zwar in der Regel der Krankenkasse der Beschäftigten. Es besteht grundsätzlich Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- sowie Arbeitslosenversicherung. Eine geringfügige Beschäftigung ist hingegen bei der Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu registrieren. Liegen die Kosten für die Tagespflegeperson nur ein wenig höher, gelten die besonderen beitragsrechtlichen Regelungen für "Midijobs".
Steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten
Eltern können zwei Drittel der Kosten für die Betreuung ihrer Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, als Sonderausgaben geltend machen, allerdings nur bis zu einer Höhe von 4.000 Euro pro Kind und Jahr. Dies gilt sowohl für die Betreuung in einer Kindertageseinrichtung als auch durch eine Tagespflegeperson (z.B. "Tagesmutter" oder "Kinderfrau").
Bei einer Kinderbetreuung im Privathaushalt ermäßigt sich die Einkommensteuer nach § 35a EStG auf Antrag um 20% der Aufwendungen des Arbeitgebers, und zwar bis maximal 510 Euro im Jahr bei einer geringfügigen Beschäftigung im Privathaushalt ("Minijob") bzw. bis maximal 4.000 Euro im Jahr bei einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis.
Wirtschaftliche Jugendhilfe
Das Jugendamt kann nach § 90 Abs. 2 SGB VIII den Elternbeitrag bzw. die Kosten für die Kindertagespflege auf Antrag ganz oder teilweise übernehmen, wenn die finanzielle Belastung den Eltern nicht zuzumuten ist und die Förderung für die Entwicklung des Kindes erforderlich ist.